Außergerichtliche Einigung im Fall Kirsten
Zum Ausschlussverfahren gegen V. Kirsten haben sich beide Parteien wir folgt geeinigt.
Durch den Vorstand des SV Reudnitz e.V. wurde Herr Volker Kirsten durch Beschluss vom 23.01.2007 aus dem Verein ausgeschlossen. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 06.02.1984 - II ZR 119/83 bestehen zwischen Herrn Volker Kirsten und dem Vereinsvorstand Streitigkeiten, ob der Vorstand für einen Vereinsausschluss von Vorstandsmitgliedern überhaupt zuständig ist.
Um allerdings das Rechtsverhältnis zwischen Herrn Kirsten und dem Verein zu befrieden und eine gerichtlich Auseinandersetzung in Bezug auf die Organzuständigkeit des Vereinsvorstandes zu vermeiden, haben sich Herr Kirsten und der Vorstand des Vereins darauf geeinigt, dass die Vereinsmitgliedschaft Herrn Volker Kirsten mit sofortiger Wirkung endet. Der Vorstand des Vereins und Herr Kirsten sind sich darüber einig, dass die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen ist.

